Singularinteressen von Gemeinden dürfen bei der Raumordnung nicht ausschlaggebend sein. Das geht aus einem Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landesverfassungsgerichts hervor (Az.: 1/18 vom 24.09.2021). Es erklärte damit die Volksinitiative „Für die Durchsetzung des Bürgerwillens bei der Regionalplanung Wind“ für unzulässig. Die Volksinitiative wollte eine Vorschrift in das Landesplanungsgesetz aufnehmen, nach der bei der Aufstellung von Raumordnungsplänen keine Flächen für die Windenergie vorgesehen dürfen, wenn sich die betroffenen Kommunen dagegen ausgesprochen haben und anderweitig genügend Flächen zur Verfügung stehen. Nach Ansicht des Gerichts verstößt eine solche Regelung gegen demokratische und soziale Grundsätze. Die Raumordnung sei Aufgabe des Landes, bei der Abwägungen aus einer übergeordneten Perspektive erfolgen müssten. Belange der Gemeinden können dabei berücksichtigt werden, dürfen aber nicht den Ausschlag geben. Deshalb sei die Mehrheitsentscheidung in einer Gemeinde, Windenergie auf ihrem Gebiet auszuschließen, nicht geeignet, um die „über das einzelne Gemeindegebiet hinausgehenden Ziele der Raumordnung auf Landesebene zu prägen“, heißt es in der Pressemitteilung des Gerichts.
Ansprechpartner für alle Fragen des Windenergierechts in unserer Praxis sind die Rechtsanwälte Janko Geßner, Dr. Jan Thiele und Tobias Roß.
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