Die DB Netz AG muss für eine alte Bahntrasse zwischen Düsseldorf und Duisburg keine Lärmschutzmaßnahmen durchführen. Altanlagen sind vom Gesetzgeber von den heute geltenden Grenzwerten für Lärmimmissionen ausgenommen. Für sie gilt quasi Bestandsschutz. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat deshalb eine Klage einer Grundstückseigentümerin aus Düsseldorf-Angermund abgewiesen (Az.: 16 K 5474/18 vom 08.01.2020). Die Klägerin hatte argumentiert, dass die Bahn für die Trasse, die seit 1843 in Betrieb ist, keine Baugenehmigung vorlegen kann und auch in den Archiven keine zu finden sei. Sie geht deshalb von einem so genannten „Schwarzbau“ aus. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts gibt es jedoch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Strecke illegal betrieben werde. Die nicht auffindbaren Genehmigungen reichten jedenfalls nicht aus, um den Anspruch der Klägerin zu begründen. Ein Anspruch auf Lärmschutz könne allenfalls dann bestehen, wenn es aufgrund des Neubaus oder der wesentlichen Änderung der Strecke zu zusätzlichem Lärm komme, der die Richtwerte der 16. Bundesimmissionsschutz-Verordnung überschreite, heißt es in der Pressemitteilung des Gerichts. Das sei hier aber nicht der Fall gewesen. Das Gericht bestätigt damit die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach Altanlagen eisenbahnrechtlich gewidmet bleiben, auch wenn dafür keine Genehmigungsunterlagen mehr auffindbar sind, aber geklärt ist, dass die Anlagen dauerhaft betrieben wurden.
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