Das Recht des Beamten, die Beförderung eines Konkurrenten anzufechten, gilt nicht unbefristet, sondern unterliegt der Verwirkung. Das hat jetzt das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschieden (Az.: 2 C 10.17 vom 30.08.2018). Es wies damit die Klage einer Studienrätin aus Thüringen in der Revision zurück. Diese hatte 2013 gegen die Beförderung einer Kollegin zur Oberstudienrätin, die im Jahr 2009 erfolgt war, geklagt. Für dieses Rechtsschutzgesuch sei es zu spät, urteilten die Richter. Die Klägerin wusste, dass alljährlich und in regelmäßigen Abständen Kollegen befördert wurden. Daher sei es für sie zumutbar gewesen, innerhalb eines Jahres nach der Beförderung der Kollegin diese anzufechten, heißt es in der Pressemitteilung des Gerichts. Gesetzlicher Anknüpfungspunkt für diese Jahresfrist ist § 58 Absatz 2 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung. Rechtsanwalt Prof. Dr. Klaus Herrmann begrüßt diese Entscheidung. „Die Befristung des Anfechtungsrechts bei Konkurrentenklagen auf ein Jahr sorgt sowohl bei den Dienstherren als auch bei den ausgewählten Bewerbern für mehr Rechtssicherheit.“
Ansprechpartner für alle Fragen des öffentlichen Dienstrechts in unserer Praxis sind Rechtsanwalt Prof. Dr. Klaus Herrmann und Rechtsanwältin Christin Müller.
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