Aktuell berät der brandenburgische Landtag den Gesetzentwurf zur Novellierung der Brandenburgischen Bauordnung (BbgBO). Der Entwurf orientiert sich an der aktuellen Musterbauordnung. Damit folgt Brandenburg den anderen Bundesländern auf dem Weg, das Bauordnungsrecht zu vereinheitlichen. In diesem Zusammenhang gibt das Land Brandenburg die bisherige Regelung zur rechtlichen Sicherung durch Eintragung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit im Grundbuch auf. Stattdessen führt es die Baulast wieder ein (§ 84 BbgBO-E). Der Landesgesetzgeber begründet sein Vorhaben damit, dass nach wie vor zeitlich unbefristete Baulasten aus der Zeit vor der Einführung der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit bestünden. Das Ziel, Grundstücksveräußerungen durch die rechtliche Sicherung mit beschränkt persönlichen Dienstbarkeiten zu erleichtern, indem nur noch das Grundbuch geprüft werden musste, konnte wegen dieser Baulasten nicht verwirklicht werden. Anders als Baulasten sind außerdem beschränkte persönliche Dienstbarkeiten nicht insolvenzfest. Auch können Verpflichtungen aus der beschränkt persönlichen Dienstbarkeiten nicht mit den Mitteln der Verwaltungsvollstreckung durchgesetzt werden. Bei Verpflichtungen aus einer Baulast ist dies aber möglich. Schließlich ist die Eintragung einer Baulast einfacher, schneller und kostengünstiger. Mit einem Inkrafttreten der Neuregelung ist noch vor der Sommerpause zu rechnen. „Mit Blick auf die bevorstehende Gesetzesänderung sollte etwa bei Abschluss von Nutzungsverträgen oder anderen Vereinbarungen im Zusammenhang mit der Planung und Errichtung von Windenergieanlagen Rücksicht genommen werden“, rät Rechtsanwalt Dr. Jan Thiele.
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13.03.2016
Beiträge | Dr. Jan Thiele | Planen und Bauen | Energierecht