Neugründung einer Schule am Alt-Standort führt nicht zum Vermögensübergang

Wird eine staatliche Schule an einem Standort gegründet, an dem zuvor eine Schule eines anderen kommunalen Trägers betrieben wurde, geht das bisherige Schulvermögen nicht automatisch auf den neuen Schulträger über. Das hat das Verwaltungsgericht Potsdam entschieden (Az. 12 K 3624/18 vom 18.08.2020). In dem vorliegenden Fall hatte die von DOMBERT Rechtsanwälte vertretene Kommune im Land Brandenburg mit dem Landkreis die Weiterentwicklung eines Schulstandortes abgestimmt: Sie beschlossen, dass die Stadt die städtische Oberschule aufhebt und der Landkreis eine von ihm getragenen Gesamtschule am Standort der ehemaligen Oberschule neu gründet. Obwohl beide Körperschaften zur räumlichen Absicherung des Schulbetriebs einen Mietvertrag schlossen, ließ sich der Landkreis zusätzlich als neuer Grundstückseigentümer im Grundbuch eintragen. Dagegen klagte die Stadt – mit Erfolg.

Das Verwaltungsgericht stellte fest, dass die Eintragung des Landkreises als Eigentümer im Grundbuch fehlerhaft war. Der Landkreis konnte sich somit nicht auf den Eigentumsübergang berufen, den das Brandenburgische Schulgesetz für den Fall eines Schulträgerwechsels vorschreibt, da die Voraussetzungen dafür nicht vorlagen. Denn dafür ist vorgeschrieben, dass  die beteiligten Körperschaften eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung schließen. Dies war hier aber nicht der Fall gewesen und konnte auch nicht durch die Beschlüsse zur Aufhebung und Neugründung der Schulen ersetzt werden, da in beiden Beschlüssen nicht von dem Übergang einer fortbestehenden Schule gesprochen wurde. Zudem habe für eine solche öffentlich-rechtliche Vereinbarung die Genehmigung des zuständigen Ministeriums gefehlt, wie es das Gesetz vorschreibt. Gegen das Urteil kann die Zulassung der Berufung beantragt werden.

Ansprechpartner für Fragen der kommunalen Schulträgerschaft in unserer Praxis ist Rechtsanwalt Prof. Dr. Klaus Herrmann.

 

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Ein Kommentar zu “Neugründung einer Schule am Alt-Standort führt nicht zum Vermögensübergang”

  1. Fortgang: Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat den Antrag auf Zulassung der Berufung zurückgewiesen (Az 3 N 148/20 vom 6.1.2021). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist damit rechtskräftig.

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