Ende Oktober 2020 werden in Hessen voraussichtlich neue Artenschutz-Vorgaben für die Genehmigung und Errichtung von Windenergieanlagen in Kraft treten. Eine entsprechende Verwaltungsvorschrift steht kurz vor dem Abschluss. Sie enthält aktualisierte rechtliche und fachliche Vorgaben zur Anwendung des Artenschutzrechtes auf geschützte Vogel- und Fledermausarten. So wird Hessen für den Rotmilan voraussichtlich nicht die Abstandsempfehlung aus dem so genannten Helgoländer Papier von 1.500 Metern zur Brutstätte übernehmen, sondern einen Abstand von 1.000 Metern etablieren. Ab diesem soll in der Regel kein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko mehr bestehen. Einen Mindestabstand von 1.000 Metern soll die neue Vorschrift auch für den Schwarzstorch vorsehen – jedoch nur dann, wenn zusätzliche fachliche Aspekte das fordern (etwa das Vorhandensein flugunerfahrener Jungtiere). Für den Uhu soll kein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko vorliegen, wenn die rotorfreie Fläche über Grund größer als 80 Meter ist.
Selbst wenn die geforderten Abstände nicht eingehalten werden können, soll als wirksame Vermeidungsmaßnahme für den Rotmilan in Hessen unter anderem die Kombination einer rotorfreien Fläche über Grund mit einer entsprechenden Abschaltung bis zu bestimmten Windgeschwindigkeiten möglich sein und zugleich den wirtschaftlichen Betrieb zulassen. Darüberhinaus definiert die Verwaltungsvorschrift klarer als bisher die Bedingungen, die für die Ausnahmen von den Verboten für besonders geschützte Tiere nach dem Bundesnaturschutzgesetz (§ 44 BNatSchG) vorliegen müssen.
Vorhabenträger, deren Genehmigungsverfahren laufen, sollen selbst entscheiden können, ob die neuen Vorgaben bereits angewandt werden sollen. Die Frage, was passiert, wenn sich windenergiesensible Arten erst nach Inbetriebnahme der Anlagen im Gebiet ansiedeln, soll ebenfalls beantwortet werden. „Die neue Verwaltungsvorschrift aus Hessen enthält mehrere innovative Ansätze auf aktueller wissenschaftlicher Basis, um bestehende artenschutzrechtliche Probleme zu lösen. Entscheidend wird sein, wie die Behörden in der Praxis mit den Vorgaben umgehen“ sagt Rechtsanwalt Tobias Roß, der in Hessen mehrere Vorhabenträger in artenschutzrechtlichen Fragen berät.
Ansprechpartner für alle Fragen des Windenergierechts in unserer Praxis sind die Rechtsanwälte Janko Geßner, Dr. Jan Thiele und Tobias Roß.
« zurück