Kindertagesstätten, die während des Corona-bedingten Lockdowns eine Notbetreuung aufrecht erhalten haben, können keine Entschädigung aus ihrer Betriebsschließungsversicherung verlangen. Das geht aus einer aktuellen Entscheidung des Landgerichts München I hervor (Az.: 12 O 7208/20 vom 17.09.2020). Die Richter wiesen die Klage der Kindertagesstätte ab, weil nur der reguläre Betrieb geschlossen war, aber noch eine Notbetreuung einiger Kinder stattfand, deren Eltern in so genannten systemrelevanten Berufen arbeiteten. Nach den einschlägigen Versicherungsbedingungen muss aber eine vollständige Betriebsschließung vorliegen, damit der Versicherungsfall eintritt. Das Urteil ist jedoch noch nicht rechtskräftig. „Ob im Einzelfall Ansprüche bestehen, hängt also davon ab, wie die Versicherungsbedingungen genau formuliert sind und was unter einer ´Schließung` verstanden wird. In den Versicherungsbedingungen sind zwar einzelne Krankheiten und Infektionen aufgezählt, für die der Versicherungsschutz gelten soll; der Versicherungsschutz ist jedoch im Verhältnis zu den Regelungen des Infektionsschutzgesetzes oftmals lückenhaft“, sagt Rechtsanwältin Dr. Beate Schulte zu Sodingen. „Träger sollten ihre Versicherungsverträge dahingehend genau prüfen.“
Ansprechpartner für das Bildungs- und Berufsrecht in unserer Praxis sind Rechtsanwalt Prof. Dr. Klaus Herrmann, Rechtsanwältin Dr. Beate Schulte zu Sodingen und Rechtsanwältin Franziska Wilke.
« zurück