Die Masernimpfpflicht gilt auch für Kinder, die von einer Betreuungseinrichtung in eine andere wechseln. Das hat das Oberverwaltungsgericht Bautzen jetzt entschieden (Az.: 3 B 233/20 vom 20.08.2020) und damit zugleich einen anders lautenden Beschluss des Verwaltungsgericht Chemnitz aufgehoben. Die Eltern eines Kindes, das zuvor von einer Tagesmutter betreut wurde, hatten verlangt, dass ihr Kind in eine gemeindliche Kindertageseinrichtung aufgenommen wird, wollten aber nicht den Nachweis eines ausreichenden Impfschutzes oder der Immunität gegen Masern vorlegen. Nach dem Gesetz müssen aber Kinder, die am 1. März 2020 bereits in einer Gemeinschaftseinrichtung betreut werden, bis spätesten 31. Juli 2021 einen solchen Nachweis vorlegen. Das Gleiche gilt auch für Personen, die in solchen Einrichtungen arbeiten.
Der Wechsel zwischen den Einrichtungen rechtfertigt keine Ausnahme von dieser gesetzlichen Vorschrift, entschieden jetzt die Richter. Zwar seien die Regelungen nicht ganz eindeutig. Da jedoch der Gesetzgeber mit der Masernimpfpflicht das Ziel verfolge, einen möglichst breiten Schutz gegen die Krankheit zu erreichen, müsse ein Nachweis auch bei einem Wechsel der Betreuungseinrichtung erfolgen. Der Nachweis der Masernschutzimpfung gilt übrigens auch beim Wechsel von der Kinderkrippe in den Kindergarten, selbst wenn dieser vom selben Träger betrieben wird, so das Verwaltungsgericht Kassel in einem weiteren Beschluss (Az.: 3 L 1302/20 vom 12.08.2020).
Ansprechpartner für das Bildungs- und Berufsrecht in unserer Praxis sind Rechtsanwalt Prof. Dr. Klaus Herrmann, Rechtsanwältin Dr. Beate Schulte zu Sodingen und Rechtsanwältin Franziska Wilke.
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