Brandenburgische Kita-Beitragsbefreiungsverordnung teilweise unwirksam

Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg hat einige Regelungen in der Brandenburgischen Kita-Beitragsbefreiungsverordnung (KitaBBV) für unwirksam erklärt (Az.: 6 A 5/20 und 6 A 6/20 vom 16.06.2021). Es müssen daher Ausgleichszahlungen, die Landkreise und kreisfreie Städte an Kita-Träger für Verluste durch die Beitragsbefreiung von Eltern leisten, neu geregelt werden. Die Entscheidung geht auf die Normenkontrollanträge mehrerer Städte und Gemeinden, die kommunale Kindertagesbetreuungseinrichtungen betreiben, zurück.

Kita-Träger dürfen seit dem 01.08.2019 von Erziehungsberechtigten keinen Elternbeitrag verlangen, wenn ihnen dieser Elternbeitrag nicht zuzumuten ist. Das ist nach § 2 Abs. 1 KitaBBV bei einem Haushaltsjahreseinkommen von maximal 20.000 Euro (so genannte Geringverdienende) sowie bei Sozialleistungsempfängern der Fall. Die hierdurch entstehenden Einnahmeausfälle müssen die Landkreise und kreisfreien Städte den Kita-Trägern  ausgleichen.

Dem Gericht zufolge ist der hierfür festgelegte pauschale Erstattungsbetrag von 12,50 Euro je Kind und Monat (§ 5 Abs. 1 KitaBBV) fehlerhaft ermittelt worden. Dieser Pauschalbetrag dürfe sich nicht an der häuslichen Ersparnis der Eltern orientieren, sondern an den tatsächlichen Einnahmeverlusten der Träger. Das Gericht erklärte auch eine weitere Regelung des KitaBBV für unwirksam. So müssen Kita-Träger, die  höhere Einnahmeausfälle als den Pauschalbetrag von 12,50 Euro geltend machen wollen, den Nachweis erbringen, dass ein höherer Elternbeitrag im Einzelfall zumutbar ist (§ 5 Abs. 2 KitaBBV). Diesen Nachweis könne ein Träger nach Auffassung des Gerichts schon nicht erbringen, da die KitaBBV ohnehin von der Prämisse ausgeht, dass für beitragsfrei gestellte Personensorgeberechtigte höhere Elternbeiträge als 12,50 Euro nicht zumutbar sind.

Ansprechpartnerinnen für Fragen des Kita Rechts in unserer Praxis sind die Rechtsanwältinnen Dr. Beate Schulte zu Sodingen, Franziska Wilke und Luisa Wittner.

 

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