Aufgrund der Corona-Pandemie haben die meisten Landkreise und kreisfreie Städte ihre Kindertagesstätten derzeit geschlossen. Damit alle Eltern, die von den Schließungen betroffen sind, keine Elternbeiträge mehr zahlen müssen, hat das Brandenburgische Jugendministerium (MBJS) in einer zweiten Förderrichtlinie (2. RL Kita-Elternbeitrag Corona 2021 vom 28. Januar 2021) geregelt, dass öffentliche und freie Träger bei den Landkreisen oder kreisfreien Städten Zuwendungen für ausfallende Elternbeiträge beantragen können. Dies gilt, soweit Elternbeiträge vom Januar 2021 an für die Dauer der Betriebsuntersagung nicht erhoben oder zeitnah durch den Träger rückwirkend erstattet werden. Voraussetzung für die Förderung ist eine mindestens 14-tägige regionale Schließung auf Landkreisebene oder auf der Ebene der kreisfreien Stadt gemäß der SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung. Das Land gleicht dann den Einrichtungsträgern die Beitragsausfälle in pauschaler Höhe aus. Wie bereits bei der 1. Förderrichtlinie vom 30.03.2020 beträgt die Pauschale 160 Euro in der Krippe, 125 Euro im Kindergarten und 80 Euro im Hort. Werden Betreuungsleistungen bis zur Hälfte in Anspruch genommen, halbieren sich die Beträge entsprechend.
Werden hingegen Kindertagesstätten oder Kindertagespflegestellen aufgrund einer Quarantäneanordnung des Gesundheitsamtes zeitlich und örtlich begrenzt (teilweise) geschlossen, kommt eine Förderung nach der Richtlinie nicht in Betracht.
Die Einrichtungsträger sind nicht dazu verpflichtet, an dem Förderprogramm teilzunehmen. Erheben sie auch weiterhin den vertraglich geschuldeten Elternbeitrag, können sie auch keine Landesförderung in Anspruch nehmen. Nehmen freie Träger daran teil, so müssen sie die Zuwendungen als Einnahme in der Gesamtfinanzierung abbilden; sie sind daher bei der Betriebskostenabrechnung im Rahmen der so genannten. Fehlbedarfsfinanzierung zu berücksichtigen.
Ansprechpartner für Fragen des Kitarechts in unserer Praxis sind die Rechtsanwältinnen Dr. Beate Schulte zu Sodingen, Franziska Wilke und Luisa Wittner.
« zurück