VG Münster erklärt weitergehende Coronaschutzmaßnahmen für zulässig

Behörden dürfen im Einzelfall auch über die Regelungen der Coronaschutzverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen hinausgehen. Das geht aus einem Beschluss des Verwaltungsgerichts (VG) Münster in einem Eilverfahren hervor (Az.: 5 L 67/21 vom 4. Februar 2021). Es erklärte damit die Allgemeinverfügung des Kreises Warendorf vom 29.1.2021 für voraussichtlich rechtmäßig. Darin hatte der Kreis angeordnet, dass private Zusammenkünfte auch in Wohnungen bei Überschreiten des 7-Tages-Inzidenz-Wertes von 150 in kreisangehörigen Kommunen auf Angehörige des eigenen Hausstandes sowie zusätzlich mit höchstens einem Angehörigen eines weiteren Hausstandes beschränkt sind. Dagegen hatte sich ein Einwohner der Stadt Ahlen mit einem Eilantrag und einer Klage an das Gericht gewandt.

Nach Auffassung des Gerichts verstößt die Allgemeinverfügung des Kreises nicht gegen die seit dem 25. Januar 2021 geltende Coronaschutzverordnung des Landes NRW. Über die Coronaschutzverordnung hinausgehende Regelungen dürften unter anderem dann angeordnet werden, wenn in Kreisen und kreisfreien Städten nach Einschätzung der zuständigen Behörden ohne zusätzliche Schutzmaßnahmen ein Absinken der 7-Tages-Inzidenz auf einen Wert unter 50 bis zum 14. Februar 2021 nicht zu erwarten sei. Dass die Risikoeinschätzung des Antragsgegners offensichtlich fehlerhaft sei, konnte das Gericht nicht erkennen. Die angeordnete Beschränkung privater Kontakte im privaten Bereich sei auch in Anbetracht grundrechtlicher Belange verhältnismäßig. Sie sei jedenfalls in der gegenwärtigen Situation, in der die Inzidenz auch im Kreis Warendorf nach wie vor hoch sei, angemessen. Der Antragsteller habe lediglich für eine kurze Übergangszeit – bis zum 14. Februar 2021 – hinzunehmen, dass er sich insbesondere im privaten Raum nicht mit beliebig vielen Personen persönlich treffen könne.

„Die Kommunen in NRW können ihre zentrale Rolle bei der Pandemiebekämpfung nur erfolgreich wahrnehmen, wenn sie die Möglichkeit haben, im Einzelfall auch über die Coronaschutzverordnung hinausgehende Schutzmaßnahmen anzuordnen, um das Infektionsgeschehen gerade in den besonders betroffenen Kreisen bzw. Städten und Gemeinden in den Griff zu bekommen und so die Handlungsfähigkeit der Gesundheitsämter wieder zu gewinnen. Mit einem Sinken der Neuinfektionen ist zu wünschen, dass immer weniger eine Notwendigkeit besteht, solche verschärften Regelungen auf kommunaler Ebene zu treffen“, stellt Rechtsanwalt Dr. Ralf Niermann fest.

Ansprechpartner für Fragen der Corona-Eindämmungsverordnungen sind in unserer Praxis Rechtsanwalt Dr. Dominik Lück und Rechtsanwalt Dr. Ralf Niermann.

 

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