Die vom Deutschen Bundestag am 8. Juli 2016 beschlossene Novelle des Gesetzes für den Ausbau erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz, EEG 2017, vgl. Bundesrats-Drucksache 355/16) hat möglicherweise auch Auswirkungen auf das Gesetz über die Beteiligung von Bürgerinnen und Bürgern sowie Gemeinden (BüGemBeteilG) an Windparks in Mecklenburg-Vorpommern. Das mecklenburgische Gesetz vom 18. Mai 2016 verpflichtet Vorhabenträger, die Windenergieanlagen errichten wollen, Bürger und Gemeinden daran wirtschaftlich zu beteiligen. Immer wieder wurde jedoch bezweifelt, ob das Land Mecklenburg-Vorpommern überhaupt die Gesetzgebungskompetenz für derartige Regelungen hat. Nahezu in letzter Sekunde wurde in die EEG-Novelle, die zum 01.01.2017 in Kraft tritt, eine Länderöffnungsklausel eingefügt (§ 36g Abs. 6 EEG 2017). Danach können Länder weitergehende Regelungen zur Bürgerbeteiligung und zur Steigerung der Akzeptanz für den Bau von neuen Anlagen erlassen, soweit sie dabei nicht gegen das Kumulierungsverbot (§ 80 a EEG 2017) verstoßen. Ob damit bereits Zweifel an der Gesetzgebungskompetenz für ein bereits zuvor erlassenes Gesetz beseitigt werden können, bleibt abzuwarten. Das gilt genauso für die Frage, ob etwaige Eingriffe in Grundrechte wie die Berufsfreiheit nach Art. 12 GG oder die Eigentumsfreiheit nach Art. 14 GG durch ein Gesetz, wie es das BüGemBeteilG vorsieht, aufgrund einer Länderöffnungsklausel möglich sind.
Ansprechpartner zu allen Fragen des Windenergierechts und des Beteiligungsgesetzes sind Rechtsanwalt Janko Geßner und Rechtsanwalt Dr. Jan Thiele.
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