Bürgerenergiegesellschaften weiter im Aufwind

In der zweiten Ausschreibung für Wind an Land hat die Bundesnetzagentur 67 Geboten mit einem Umfang von 1.013 Megawatt den Zuschlag erteilt. Wie die Behörde weiter mitteilt, liegt der durchschnittliche Zuschlagswert jetzt bei 4,28 Cent je Kilowattstunde und ist damit um rund einen Cent im Vergleich zur ersten Ausschreibung gesunken. Auffällig ist, dass auch in der zweiten Ausschreibung wieder die Bürgerenergiegesellschaften dominieren. Sie erhielten 90 Prozent der Zuschläge oder 95 Prozent des Zuschlagsvolumens.

Bürgerenergiegesellschaften genießen bei den Ausschreibungen eine Reihe von Vorteilen: Sie müssen keine Genehmigung für ihr geplantes Projekt besitzen. Zudem sind die Realisierungsfristen mit 54 Monaten länger. So können sie auf bessere Anlagen setzen, die sie erst nach dem Zuschlag oder im Genehmigungsverfahren festsetzen müssen. Außerdem können sie die derzeit sinkenden Anlagenpreise bereits in einem niedrigeren Gebotspreis ansetzen, der über ihre Reihenfolge bei den Geboten entscheidet. „Da für die Bürgerenergiegesellschaften nicht das Pay-as-bid-Verfahren, sondern das Uniform-pricing-Verfahren gilt, erhalten sie den Gebotswert des höchsten noch bezuschlagten Gebots von Wettbewerbern, sofern sie selbst ein niedrigeres Gebot abgegeben haben“, sagt Rechtsanwalt Janko Geßner. „Das ermöglicht ihnen ein sehr strategisches Bieterverhalten.“

Hinzu kommt, dass die Voraussetzungen für die Bürgerenergiegesellschaften zunächst nur für zwei Jahre nach Inbetriebnahme erfüllt sein müssen. Wird diese Frist nicht eingehalten, wird die Gesellschaft für ihren Strom nur nach dem ursprünglichen Gebotswert vergütet, verliert aber nicht ihre Förderberechtigung.

Inzwischen denkt der Gesetzgeber über einen Abbau der Privilegien für die Bürgerenergiegesellschaften nach. Für die ersten beiden Ausschreibungsrunden im nächsten Jahr müssen nun auch die Bürgerenergiegesellschaften eine Genehmigung für ihre Projekte nachweisen. Ein entsprechender Passus ist jetzt im Erneuerbaren-Energien-Gesetz (§ 104 Absatz 8 EEG) eingeführt worden.

Ansprechpartner für alle Fragen zum Windenergierecht in unserer Praxis sind Rechtsanwalt Janko Geßner und Rechtsanwalt Dr. Jan Thiele.

 

 

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