Bundesverfassungsgericht beendet Rechtsstreit um Altanschließer

Es bleibt dabei: Altanschließer können die gezahlten Beiträge für den Wasseranschluss und die Abwasserentsorgung nicht zurückerhalten. Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerde eines Musterklägers nicht zur Entscheidung angenommen (Az.: 1 BvR 2838/19 vom 01.07.2020). Es hat damit den langjährigen Rechtsstreit um Anschlussbeträge, die einige tausend Grundstückseigentümer im Osten Deutschlands nach der Wende leisten mussten, jetzt beigelegt. Wie aus der Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts hervorgeht, hat die Kammer entschieden, dass in einem zivilgerichtlichen Rechtsstreit keine Verpflichtung bestehe, sich der hierzu ergangenen Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte anzuschließen. Damit hat die Entscheidung des Bundesgerichtshofs aus dem vergangenen Jahr Bestand (Az.: III ZR 93/18 vom 27.06.2019). Darin stellten das höchste deutsche Zivilgericht fest, dass die Verjährung erst mit dem Inkrafttreten einer wirksamen Beitragssatzung beginne. Deshalb sei der bestandskräftige Bescheid der Kläger auch nicht rechtswidrig und die Forderung nicht verjährt gewesen. Einen Widerspruch zu der früheren Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts konnte die Kammer jetzt ebenfalls nicht erkennen: Die Zivilgerichte hätten in den angegriffenen Entscheidungen „die Bindungswirkung einer Entscheidung der 2. Kammer des Ersten des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2015, welche gleichfalls die hier entscheidungserheblichen landesrechtlichen Vorschriften zum Gegenstand hatte, nicht in verfassungswidriger Weise missachtet.“

Ansprechpartner für das Kommunalabgabenrecht in unserer Praxis ist Rechtsanwalt Prof. Dr. Klaus Herrmann.

 

 

 

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