BVerwG sorgt für mehr Rechtssicherheit bei Berufungsbegründungen in Disziplinarklagen

Mit gleich mehreren Entscheidungen hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) den Rechtsschutz in Disziplinarverfahren geklärt. Dabei ging es um die landesrechtliche Ausgestaltung des Berufungsverfahrens in Nordrhein-Westfalen und die Frage, ob die Berufungsbegründung nach gewährter Fristverlängerung durch den Vorsitzenden des Berufungssenats bei diesem eingereicht werden kann. Das BVerwG bejahte dies und bestätigte damit seine bisherige Rechtsauffassung.

In den vier entschiedenen Verfahren, darunter einer von DOMBERT Rechtsanwälte erfolgreich durchgeführten Revision (Az.: 2 C 3.23 vom 13.07.2023) haben die Beamten oder Dienstherrn die Berufung gegen erstinstanzliche Disziplinarurteile beim Verwaltungsgericht eingelegt und um Fristverlängerung für die Berufungsbegründung nachgesucht. Diese gewährte der Vorsitzende des Disziplinarsenats des Oberverwaltungsgerichts (OVG) NRW. Rechtzeitig vor Fristablauf reichten die Revisionskläger die Berufungsbegründung bei ebendiesem Gericht, dem OVG NRW, ein. Das OVG NRW wies die Berufungen jedoch als unzulässig zurück und begründete dies damit, dass die Berufungsbegründung nach dem Landesdisziplinargesetz NRW (§ 64 Abs. 1 S. 2 LDG NRW) hätte beim VG eingereicht werden müssen.

Das BVerwG wies diese Rechtsauffassung zurück: 64 Abs. 1 LDG NRW enthalte für die verhandelten Fälle einer isolierten Berufungsbegründung keine ausdrückliche oder abschließende Regelung über den Adressaten. Die sich daraus ergebende Lücke ist durch Auslegung der Norm zu schließen. Dabei stützt sich das BVerwG vor allem auf Gründe der Prozessökonomie. Diese sprechen für diesen ungeregelten Fall für eine fristwahrende Einreichung der Berufungsbegründung beim – für die Sache zuständigen – OVG. Die Entscheidungen des OVG NRW wurden aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Ansprechpartner in unserer Praxis für Fragen des Disziplinarrechts sind die Rechtsanwälte Prof. Dr. Klaus Herrmann Dr. Stephan Berndt sowie Rechtsanwältin Kristina Gottschalk, LL.M.oec.

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