Nicht deponiefähiger Klärschlamm muss in einer Abfallentsorgungsanlage ordnungsgemäß beseitigt werden. Die Beseitigung unterliegt den allgemeinen Vorschriften des Abfallrechts. Das hat das Bundesverwaltungsgericht jetzt entschieden (Az.: 7 C 19.18 vom 08.07.2020). Im vorliegenden Fall betrieb der Emscher-Wasserverband von 1965 bis 1999 auf dem Gebiet der Stadt Duisburg eine Kläranlage. Bis 1984 leitete er das schlammhaltige Abwasser zum Zwecke der Entwässerung auf so genannte Schlammplätze. Im März 2011 ordnete die Stadt Duisburg an, den in den Schlammplätzen unter einer Bodenschicht als pastöse Masse gelagerten Klärschlamm auszuheben und in einer Abfallentsorgungsanlage ordnungsgemäß zu entsorgen. Dagegen klagte der Wasserverband erfolglos vor dem Verwaltungs- und auch dem Oberverwaltungsgericht.
Jetzt hat das Bundesverwaltungsgericht die Revision der Klägerin zurückgewiesen. Es begründete seine Entscheidung damit, dass wasserrechtliche Bestimmungen auf den Klärschlamm nicht mehr anzuwenden seien, weil die Kläranlage stillgelegt worden war. Als bewegliche Sache, die nicht mit dem umgebenden Erdreich verwachsen sei, unterliege der Klärschlamm dem Abfallrecht. Da er nicht deponiefähig sei, seien die Vorschriften über die Stilllegung einer Deponie und das Bodenschutzrecht nicht einschlägig. Die Anordnung der Stadt sei daher nicht zu beanstanden. „Die Entscheidung hat weitreichende Bedeutung und schafft Rechtssicherheit, da es sich bei der Frage, ob Abfall- oder Wasserrecht anzuwenden sei, um eine Grundsatzfrage handelt“, stellt Rechtsanwalt Dr. Matthias Peine fest.
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