Behörden können von Vermittlungsplattformen wie Airbnb Auskünfte über Vermieter verlangen. Sie können die Vermittler zur Übermittlung der Daten verpflichten, wenn sie bereits einen Anfangsverdacht für eine Zweckentfremdung von Wohnungen hegen. Das geht aus einem Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin hervor (Az.: 6 K 90/20 vom 23.06.2021). In dem vorliegenden Fall hatte das Bezirksamt Tempelhof-Schöneberg das Unternehmen Airbnb mit Sitz in Dublin dazu verpflichtet, Daten der Vermieter auf ihrer Plattform sowie die genaue Adresse ihrer Ferienwohnungen anzugeben. Die Behörde vermutete einen Verstoß gegen Vorschriften der Zweckentfremdung, weil die Inserate zum Teil keine oder falsche Registriernummern enthielten. Dagegen wehrte sich Airbnb. Es hielt unter anderem die Norm, auf die das Bezirksamt sein Auskunftsbegehren stützte, für verfassungswidrig. Zudem berief sich das Unternehmen darauf, dass es nur dem irischen Datenschutz unterliege.
Das sah das Verwaltungsgericht jedoch anders. Wegen der Anonymität der Angebote auf der Internet-Plattform seien nur geringe Anforderungen an das Auskunftsersuchen geknüpft, so das Gericht. Dafür reiche es aus, dass Anbieter in ihren Inseraten keine oder eine ersichtlich falsche Registriernummer anzeigten oder sich eine gewerbliche Vermietung durch die Angabe von Geschäftsdaten ergebe. Auch irisches Datenschutzrecht könne die Klägerin der Anordnung insoweit nicht entgegenhalten. Das so genannte Herkunftslandprinzip, auf das sie sich in der Sache berufe, finde hier keine Anwendung, heißt es in der Pressemitteilung des Gerichts. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Wegen grundsätzlicher Bedeutung wurde die Berufung zum Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zugelassen.
Ansprechpartner zu allen Fragen des Datenschutz- und Auskunftsrechts in unserer Praxis ist Rechtsanwalt Dr. Dominik Lück.
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