Parlamente und ihre Ausschüsse unterliegen der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Das geht aus einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) hervor (Az.: C-272/19 vom 09.07.2020). In dem aktuellen Fall hatte ein Bürger beim Petitionsausschuss des Hessischen Landtags eine Petition eingereicht und wollte später Auskunft über seine personenbezogenen Daten erhalten, die im Zusammenhang mit seiner Petition gespeichert worden waren. Dies lehnte jedoch der Präsident des Landtags mit der Begründung ab, dass das Petitionsverfahren eine parlamentarische Aufgabe sei und nicht der DSGVO unterliege. Das angerufene Verwaltungsgericht Wiesbaden bat den EuGH um Klärung. Dieser entschied nun, dass auch ein Petitionsausschuss als „Verantwortlicher“ im Sinne der DSGVO gilt und ihn somit die damit verbundenen Pflichten treffen. Dazu gehören die Informationspflichten nach Art. 13, 14 und 15 DSGVO sowie die Pflicht, ein Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten zu führen (Art. 30 DSGVO). „Auch die Parlamente sind damit gezwungen, jene Aufgaben zu erfüllen, denen sich Unternehmen und Verwaltungen seit dem 25.05.2018 stellen müssen, um die organisatorischen Voraussetzungen hierfür zu schaffen“, erklärt Rechtsanwalt Dr. Dominik Lück.
Ansprechpartner für alle Fragen des Datenschutzrechts in unserer Praxis sind Rechtsanwalt Dr. Dominik Lück und Rechtsanwältin Dr. Beate Schulte zu Sodingen.
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