Grundstückseigentümer in Berliner Milieuschutzgebieten sind auch weiterhin an die Vereinbarungen gebunden, die sie zur Abwendung des gemeindlichen Vorkaufsrechts geschlossen haben. Dass die Bezirke nach einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ihr Vorkaufsrecht gar nicht hätten ausüben dürfen, ändert hieran nichts. Das hat jetzt das Verwaltungsgericht Berlin entschieden (Az.: 13 K 255/22 vom 15.05.2023).
In dem vorliegenden Fall hatten Grundstückseigentümer in den Berliner Bezirken Friedrichshain-Kreuzberg und Pankow zur Abwendung des Vorkaufsrechts mit den Bezirken vereinbart, für eine bestimmte Zeit keine Luxussanierungen und keine Umwandlungen in Eigentumswohnungen vorzunehmen. Im November 2021 hatte dann das Bundesverwaltungsgericht letztinstanzlich entschieden, dass die Gemeinden ihr Vorkaufsrecht aus Gründen des Milieuschutzes nicht uneingeschränkt ausüben dürfen. Daraufhin hatten die Grundstückseigentümer nun vor dem Verwaltungsgericht Berlin geltend gemacht, dass sie nicht mehr an ihre Vereinbarungen mit den Bezirken gebunden seien. Allerdings blieb ihre Klage erfolglos. „Die Beteiligten seien sich im Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarungen übereinstimmend bewusst darüber gewesen, dass die rechtlichen Grenzen des bezirklichen Vorkaufsrechts und die Voraussetzungen für dessen Abwendung höchstrichterlich noch nicht geklärt gewesen seien“, heißt es in der Pressemitteilung des Gerichts. Vielmehr seien die Vereinbarungen geschlossen worden, um durch einen umfassenden Vergleich Rechtssicherheit zu schaffen.
Ansprechpartner für alle Fragen des öffentlichen Baurechts in unserer Praxis sind die Rechtsanwälte Dr. Maximilian Dombert und Daniel Mehrer.
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