Honorarärzte in einem Krankenhaus sind sozialversicherungspflichtig. Sie sind nicht als Selbständige anzusehen, sondern gelten sozialversicherungsrechtlich als Beschäftigte des Krankenhauses. Das hat jetzt das Bundessozialgericht entschieden (Az.: B 12 R 11/18 vom 04.06.2019 als Leitfall). Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass Ärzte in einem Krankenhaus regelmäßig weisungsgebunden und eng in die Arbeitsabläufe eingebunden seien. Sie hätten auch keinen unternehmerischen Einfluss. Zudem würden sie überwiegend personelle und sachliche Ressourcen des Krankenhauses nutzen. Der bestehende Fachkräftemangel rechtfertigt für die Richter keine Ausnahme von der Vermutung einer unselbständigen Beschäftigung. Ihrer Meinung nach dürften sozialrechtliche Regelungen zur Versicherungs- und Beitragspflicht nicht außer Kraft gesetzt werden, um den Beruf durch die Befreiung von Sozialversicherungsbeiträgen und einer deshalb höheren Entlohnung attraktiver zu gestalten.
Ansprechpartner für Fragen des Gesundheitsrechts ist in unserer Praxis Rechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Dombert, für das Recht der freien Berufe Rechtsanwalt Prof. Dr. Klaus Herrmann.
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