Jugendhilfe kann privaten Träger nicht zur Aufnahme eines Kindes zwingen

Das Ju­gend­amt kann einen privaten Kita-Träger nicht dazu ver­pflich­ten, ein be­stimm­tes Kind auf­zu­neh­men. Das geht aus einem Beschluss des Ver­wal­tungs­ge­richts (VG) Müns­ter hervor (Az.: 6 L 558/23 vom 06.07.2023).

Die Eltern hatten über den Kita-Navigator der Stadt Münster einen Betreuungsplatz für ihr Kleinkind gesucht, waren aber wegen technischer Probleme nicht berücksichtigt worden. Nachdem das Gericht einem entsprechenden Eilantrag stattgegeben hatte, bot die Stadt einen Platz in einer Kita an, die aber rund drei Kilometer von der Wohnung der Eltern entfernt war, an. Diesen Platz lehnten die Eltern jedoch ab, weil sie in der Zwischenzeit einen für sie günstiger gelegenen Betreuungsplatz in einer privaten Kita gefunden hätten. Mit einem neuen Eilantrag wollten sie nun erreichen, dass ihr Kind in dieser Kindertagesstätte betreut wird. Hierfür sollte die Stadt entsprechend auf den privaten Träger einwirken.

Ihr Antrag hatte jedoch keinen Erfolg: Die Stadt habe als Trägerin der öffentlichen Jugendhilfe keine rechtliche Handhabe, den privaten Träger einer Kindertageseinrichtung zur Aufnahme eines bestimmten Kindes zu verpflichten, falls dieser nicht freiwillig hierzu bereit sei. Die freien Träger gestalteten ihre Verträge mit den Vertragspartnern autonom und agierten dabei ausschließlich im Bereich des bürgerlichen Rechts, lautet die Begründung in der Pressemitteilung des Gerichts.

Ansprechpartnerinnen für Fragen des Kita- und Schulrechts in unserer Praxis sind die Rechtsanwältinnen Dr. Beate Schulte zu Sodingen, Franziska Wilke und Charlotte Blech.

 

 

 

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