Kein generelles Übernachtungsverbot in Booten an Steganlage

Es ist nicht generell verboten, auf Sportbooten an Steganlagen zu übernachten. Das hat jetzt das Verwaltungsgericht Berlin entschieden (Az.: 10 K 273/20 vom 23.11.2021). Geklagt hatte ein Segelsportverein am Berliner Wannsee, nachdem das zuständige Bezirksamt die wasserrechtliche Genehmigung für die Wiedererrichtung einer Steganlage unter anderem mit dem Verbot verknüpft hatte, das Wohnen und Übernachten auf den dort liegenden Sport- und Hausbooten aus Gründen des Gewässerschutzes zu unterlassen. Das Verwaltungsgericht erklärte das Übernachtungsverbot für rechtswidrig, soweit hierunter auch Übernachtungen von ein bis zwei aufeinanderfolgenden Nächten sowie ausnahmsweise längere Übernachtungen von vier bis fünf aufeinanderfolgenden Nächten während Regatten oder sonstigen Wassersportwettbewerben erfasst seien. Durch gelegentliche Übernachtungen auf den am Steg liegenden Booten würden die Gewässerflächen selbst nicht übermäßig in Anspruch genommen. Auch werde eine gemeinverträgliche Nutzungsdichte des Gewässers nicht überschritten, so lange ein Sportboot vorrangig und nicht nur ausnahmsweise für Ausfahrten benutzt werde, so die Begründung des Gerichts.

Ansprechpartner für wasserrechtliche Fragen in unserer Praxis ist Rechtsanwalt Dr. Jan Thiele.

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