Mit Hilfe von DOMBERT fällt Berliner Obergrenze für Kita-Zuzahlungen

Die in Berlin für zusätzliche Leistungen freier Träger von Kindertagesstätten geltende Obergrenze für monatliche Zuzahlungen der Eltern ist unwirksam. Diese Regelung sei „mit dem Anspruch der freien Jugendhilfeträger auf gleichheitsgerechte Beteiligung am staatlichen System der Kindertagesstättenfinanzierung unvereinbar“. Das hat das Bundesverwaltungsgericht jetzt entschieden (Az.: 5 C 6.22 vom 26.10.2023).

Mit Unterstützung von DOMBERT Rechtsanwälte hatte die Private Kant-Schulen gGmbH, die in Berlin auch drei Kindertagesstätten mit rund 400 Betreuungsplätzen betreibt, nunmehr in der dritten Instanz Erfolg. Das Land muss nun der Klägerin einbehaltene Gelder in Höhe von 200.000 Euro zurückzahlen.

Seit 2018 dürfen nach der Berliner Rahmenvereinbarung (RV Tag) freie Träger von den Eltern nur noch monatliche Zuzahlungen von maximal 90 Euro pro Kind und Monat verlangen, worin bereits 30 Euro für Frühstück und Vesper enthalten sind. Die Kant Kindergärten zeichnen sich von ihrer Konzeption her vor allem durch ihre internationale Ausrichtung aufgrund ihrer Anbindung an die Privaten Kant-Schulen aus. Für die bilinguale Sprachförderung und den Einsatz von Zusatzpersonal erhob der Träger von den Eltern entgegen der Zuzahlungsobergrenze weiterhin höhere Zuzahlungen. Daraufhin kürzte das Land die dem Träger zustehenden monatlichen Finanzierungszuschüsse.

Anders als die Vorinstanzen hielt das BVerwG die Berliner Regelungen für rechtswidrig, weil sie den Grundsatz der Trägerpluralität (§ 3 Abs. 1 SGB VIII) verletze. So dürfe bei der Ausgestaltung der Förderung grundsätzlich nicht nach Wertorientierungen oder Inhalten, Methoden und Arbeitsformen der freien Träger differenziert werden. Deshalb können die privaten Träger auch Leistungen anbieten, die über das „normale“ Angebot hinausgehen. Nach Ansicht des BVerwG muss dies auch das Recht einschließen, von den Eltern höhere Zuzahlungen zu verlangen, wenn sie diese besondere Betreuungsleistungen für ihre Kinder wünschen.

„Mit diesem Urteil trägt das Bundesverwaltungsgericht der Trägerpluralität und dem Wunsch- und Wahlrecht der Eltern Rechnung. Es ist ein wichtiger Schritt im Bereich der qualitativen Verbesserung der frühkindlichen Bildung in Berlin. Das ist zu begrüßen“, sagt Rechtsanwältin Dr. Beate Schulte zu Sodingen, die das Urteil für den freien Träger Private Kant-Schulen gGmbH erfolgreich erstritten hat.

Ansprechpartnerinnen für Fragen des Kita- und Schulrechts in unserer Praxis sind die Rechtsanwältinnen Dr. Beate Schulte zu Sodingen, Franziska Wilke und Charlotte Blech.

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