Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat in zwei Urteilen für mehr Klarheit in Finanzierungsfragen von Kitas in Brandenburg gesorgt. Danach hat der freie Träger einer im Bedarfsplan als notwendig ausgewiesenen Kindertageseinrichtung einen Anspruch darauf, dass ihm die Standort-Gemeinde sämtliche Bewirtschaftungs- und Erhaltungskosten für das Gebäude und Grundstück erstattet (§ 16 Abs. 3 Satz 1 KitaG). Dazu gehören auch Hausmeisterkosten, Reinigungskosten, Mietnebenkosten sowie Kosten für eine Gebäudeversicherung (Az. OVG 6 B 1.18 und OVG 6 B 6.18 vom 24.09.2019).
Trotz ausdrücklicher gesetzlicher Regelungen war bislang umstritten, welchen Anteil die Gemeinden an der Finanzierung von Kindertageseinrichtungen in Brandenburg zu tragen haben. Die Vorgaben, Grundstück, Gebäude sowie die dafür erforderlichen Bewirtschaftungs- und Erhaltungskosten bereitzustellen, werden vielerorts unterlaufen: So erkennen Gemeinden die tatsächliche Grundstücksgröße nicht an, erstatten Kosten nur nach anteilig belegten Plätzen oder verweisen auf Pauschalsätze. Nachdem das Oberverwaltungsgericht in zwei früheren Entscheidungen die Vorschrift nur auf Sachkosten beschränkte, lehnten einige Gemeinden die Erstattung von Personalkosten für trägereigene Hausmeister oder Reinigungskräfte ab, während sie abgerechnete Fremdleistungen auch in größerer Höhe erstatteten. „Die damit verbundenen Unsicherheiten hielten in der Vergangenheit viele freie Träger ab, Standorte zu entwickeln oder zu übernehmen. Das hatte zur Folge, dass der notwendige Bedarf an Kitaplätzen nicht gedeckt werden kann“, sagt Rechtsanwalt Professor Dr. Klaus Herrmann. Er vertritt zahlreiche Träger in Finanzierungsstreitigkeiten.
Wie aus der Pressemitteilung des Oberverwaltungsgerichts weiter hervorgeht, müssen die Finanzierungsleistungen der Gemeinde auch nicht mit Einnahmen aus Elternbeiträgen oder sonstigen Zuwendungen verrechnet werden. „Anhand der Entscheidungsgründe wird deshalb zu prüfen sein, ob freie Träger die grundstücks- und gebäudebezogenen Kosten überhaupt in die Elternbeiträge einberechnen dürfen“, ergänzt Rechtsanwältin Dr. Beate Schulte zu Sodingen, die freie und kommunale Träger bei der Kalkulation und Durchsetzung von Elternbeiträgen unterstützt. „Gemeinden als Träger kommunaler Kindertageseinrichtungen dürfen nach aktuellen Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts Elternbeiträge auch zu den Kosten für gemeindeeigene Grundstücke und Gebäude erheben. Große Unterschiede bei den Elternbeiträgen für den Besuch kommunaler Kitas lassen sich dann nur vermeiden, indem die Gemeinden auf die Umlage solcher Kosten verzichten.“
Ansprechpartner für das Kitarecht in unserer Praxis sind Rechtsanwalt Professor Dr. Klaus Herrmann und Rechtsanwältin Dr. Beate Schulte zu Sodingen.
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