Eine Schulleiterin aus Bremen hatte gegen die Einführung der Inklusion an ihrem Gymnasium geklagt. Das Verwaltungsgericht Bremen wies jedoch die Klage als unzulässig ab, weil die Schulleiterin nicht klagebefugt sei (Az.: 1 K 762/18 vom 27.06.2018). Durch die entsprechende Weisung der zuständigen Bremer Senatorin für Kinder und Bildung sei die Klägerin weder als Beamtin, noch in ihrer Funktion als Schulleiterin in ihren Rechten verletzt worden, argumentiert das Gericht. Als Beamtin können sie lediglich verwaltungsintern ihre Bedenken äußern. Auch eine Verletzung des Selbstverwaltungsrechts der Schule konnte das Gericht nicht erkennen.
Medienberichten zufolge handelt es sich um die erste Klage einer Schulleiterin gegen die Einführung der Inklusion; Kritik wird indes immer wieder von Eltern und Lehrern geäußert. Das Land Nordrhein-Westfalen will jetzt erstmals Standards für die Inklusion behinderter Kinder einführen. Ab dem Schuljahr 2019/20 sollen die neuen Regeln nach und nach eingeführt werden. Danach sollen zum Beispiel Kinder und Jugendliche nur noch an Gymnasien unterrichtet werden, wenn ihnen auch zugetraut wird, das Abitur zu schaffen. Paralleler Unterricht mit Lerninhalten, die speziell auf die Bedürfnisse und Fähigkeiten behinderter Schüler abgestimmt sind, soll dann nur noch an den Gymnasien stattfinden, die dies freiwillig anbieten.
Ansprechpartner für alle Fragen des Bildungsrechts in unserer Praxis sind Rechtsanwalt Prof. Dr. Klaus Herrmann und Rechtsanwältin Dr. Beate Schulte zu Sodingen.
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