Die Umsatzsteuerbefreiung von Nachhilfeinstituten hängt nicht von einer Mindestquote geeigneter Lehrkräfte ab. Das geht aus zwei Revisionsentscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts hervor (Az.: 9 C 5.16 und 9 C 6.16 vom 27.4.2017). Grundsätzlich kann eine Landesbehörde Träger von allgemein- oder berufsbildenden Einrichtungen nur dann von der Umsatzsteuer befreien, wenn diese ordnungsgemäß auf einen Beruf oder auf eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung vorbereiten. Danach richten sich auch die Anforderungen an die Eignung der eingesetzten Lehrkräfte.
Die Vorinstanz, der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, hatte unter Verweis auf diese Anforderungen entschieden, dass mindestens 25 Prozent der Nachhilfekräfte voll ausgebildete Lehrer mit einer Laufbahnbefähigung für den öffentlichen Schuldienst sein müssen. Dieser Argumentation ist das Bundesverwaltungsgericht entgegengetreten. Die Voraussetzung finde keine Grundlage im Gesetz. Da der Nachhilfeunterricht den Schulunterricht lediglich ergänze, sei es vollkommen ausreichend, wenn die Lehrkräfte geeignet seien, den Nachhilfeunterricht zu erteilen, so das Gericht. Diese Voraussetzungen waren in den vorliegenden Fällen erfüllt.
Für Prof. Dr. Klaus Herrmann ist die Entscheidung auch für Ergänzungsschulen oder Bildungsträger im Bereich der beruflichen Weiterbildung von Interesse. Der Rechtsanwalt berät zahlreiche Träger von Ersatzschulen in mehreren Bundesländern zu schul- und vertragsrechtlichen Fragen.
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