Die Stiftungsbehörde kann die Anerkennung einer so genannten Verbrauchsstiftung untersagen, wenn dies nicht eindeutig aus dem Willen des Stifters hervorgeht. Das hat jetzt das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen entschieden (Az.: 12 K 499/18 vom 12.07.18). In dem vorliegenden Fall hatten die Stifter im Testament verfügt, dass ihr Vermögen nach ihrem Tod und dem ihrer behinderten Tochter in eine Stiftung eingebracht werden solle. Sie solle Behindertenclubs in der Stadt finanziell unterstützen. Falls es solche Einrichtungen nicht mehr gebe, solle das gesamte Vermögen einer gemeinnützigen Organisation zukommen. Nach dem Tod der Stifter und der Tochter beantragte der Testamentsvollstrecker die Anerkennung einer Verbrauchsstiftung, weil nach seiner Auffassung das Vermögen von rund 180.000 Euro nicht ausreichen würde, um bei der schwachen Ertragslage am Kapitalmarkt den Stiftungszweck nachhaltig zu erfüllen. Die Stiftungsbehörde lehnte diesen Antrag ab; die Verwaltungsrichter bestätigten diese Entscheidung. Ihrer Meinung nach ist eine Verbrauchsstiftung nicht vom Willen der Stifter gedeckt. „Denn für einen – in der Stiftungspraxis sowohl im Gründungsstadium einer Stiftung als auch bei einer bereits anerkannten Stiftung nicht selten über eine ergänzende Auslegung des Stifterwillens angestrebten – Wechsel von einer Ewigkeitsstiftung zu einer Verbrauchsstiftung biete das Recht bei einem eindeutigen originären Stifterwillen keinen Raum“, heißt es in der Pressemeldung des Gerichts. Es hat aber Berufung an das Oberverwaltungsgericht Münster zugelassen.
Ansprechpartner für alle Fragen des Stiftungsrechts in unserer Praxis sind Rechtsanwältin Dr. Margarete Mühl-Jäckel, LL.M. (Harvard) und Rechtsanwalt Prof. Dr. Klaus Herrmann.
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