Das Bundesverwaltungsgericht hat sich abermals mit gewerblichen Sammlungen auseinandergesetzt. Wie aus zwei jetzt veröffentlichten Entscheidungen hervorgeht, stellen Altkleider und –schuhe, die in öffentlich zugänglichen Containern gesammelt werden, Abfall im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) dar. Zudem können Abfallbehörden auch nach der in § 18 Abs. 5 KrWG genannten Frist, wonach Sammlungen spätestens drei Monate vor dem geplanten Termin anzuzeigen sind, eine gewerbliche Sammlung untersagen (Az.: 7 C 35.15 und 7 C 36.15).
Die beiden Urteile gehen auf Auseinandersetzungen eines privaten Entsorgungsunternehmens mit einem Kreis beziehungsweise einer kreisfreien Stadt in Nordrhein-Westfalen zurück. Sie hatten dem Unternehmen untersagt, gewerbliche Sammlungen von Schuhen und Altkleidern durchzuführen, weil sie auch um den Fortbestand ihrer eigenen kommunalen Entsorgungsstrukturen in diesem Bereich fürchteten.
Nach Ansicht von Rechtsanwalt Dr. Matthias Peine sorgen die beiden neuen Entscheidungen – ebensowenig wie das Grundsatzurteil zur Zulässigkeit von gewerblichen Sammlungen (Az.: 7 C 4.15 vom 30.06.2016) – noch immer nicht für ausreichende Rechtssicherheit. Es bleiben auch weiterhin viele Fragen offen. „Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar eine so genannten Irrelevanzschwelle von 10 bis 15 Prozent der kommunalen Sammelmengen definiert, unterhalb der eine gewerbliche Sammlung zulässig ist. Wie jedoch diese Irrelevanzschwelle berechnet wird, ist auf der Ebene der Verwaltungsgerichte höchst umstritten“, kritisiert Peine. Unklar sei auch, wie mit Bestandssammlungen umzugehen sei. Betroffenen gewerblichen Sammlern rät er deshalb, sich gegen eine Untersagung ihrer gewerblichen Sammlung zu wehren.
« zurück
Danke für diesen sehr informativen Beitrag!