Wenn eine Gemeinde eine städtebauliche Sanierungsmaßnahme plant, muss sie beim Beschluss der Satzung auch Klarheit darüber schaffen, dass sie dieses Vorhaben in absehbarer Zeit finanzieren kann. Das geht aus einer aktuellen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts hervor (Az.: 4 CN 2.17, 3.17, 4.17 und 5.17 vom 10.04.2018). Dem Verfahren liegt eine Auseinandersetzung um ein Sanierungsgebiet im südlichen Innenstadt-Bereich von Köln zugrunde. Wie die Vorinstanz, das Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster, erklärte nun auch das Bundesverwaltungsgericht die entsprechende Satzung der Stadt wegen der fehlenden Kosten- und Finanzierungsübersicht für unwirksam. Anders als das OVG Münster halten die Leipziger Verwaltungsrichter jedoch auch „überschlägige Ermittlungen“ für ausreichend, „sofern sich auf ihrer Grundlage die finanzielle Durchführbarkeit der Maßnahme nachvollziehbar prognostizieren lässt“, heißt es in der vorab veröffentlichten Pressemitteilung. Eine Kosten- und Finanzierungsübersicht im Sinne der Vorschrift des Baugesetzbuches (§ 149 Abs. 1 Satz 1 BauGB) sei zwar „ein denkbares und naheliegendes Mittel“, aber keine zwingende Voraussetzung. Das hatte zuvor das OVG Münster angenommen. „Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgericht wird die Planungen von Gemeinden, die städtebauliche Sanierungen vornehmen wollen, erleichtern“, sagt Rechtsanwalt Prof. Dr. Klaus Herrmann. Er hat sich auch im Berliner Kommentar zum Baugesetzbuch ausführlich mit den entsprechenden Vorschriften auseinandergesetzt.
Ansprechpartner für alle Fragen der städtebaulichen Sanierung in unserer Praxis ist Rechtsanwalt Prof. Dr. Klaus Herrmann.
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