Das Land Berlin muss zwei Antragstellern Kita-Plätze für ihre Kinder in angemessener Entfernung zur Wohnung nachweisen. Das hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg jetzt entschieden und dem Land dafür eine Umsetzungsfrist von fünf Wochen eingeräumt (Az.: 6 S 2.18 und 6 S 6.18 vom 22.3.2018). Das Verwaltungsgericht Berlin hatte zuvor die Anträge abgelehnt, weil in den in Frage kommenden Bezirken die Betreuungskapazitäten erschöpft gewesen seien. Die Eltern könnten aber die Kostenerstattung für die selbst beschaffte Hilfe verlangen, so das Gericht.
Das sah das Oberverwaltungsgericht nun aber anders. Kinder haben nach dem ersten bis zur Vollendung ihres dritten Lebensjahres einen gesetzlichen Anspruch auf einen Kita-Platz. Dieser bestehe nach Ansicht des Oberverwaltungsgerichts aber nicht nur „im Rahmen vorhandener Kapazitäten“. „Fachkräftemangel und andere Schwierigkeiten entbinden nicht von der gesetzlichen Pflicht, Kindern, die eine frühkindliche Betreuung in Anspruch nehmen möchten, einen dem individuellen Bedarf gerecht werdenden Betreuungsplatz anzubieten“, heißt es in der Pressemitteilung des Oberverwaltungsgerichts.
Ansprechpartner für alle Fragen des Bildungsrechts in unserer Praxis sind Rechtsanwalt Prof. Dr. Klaus Herrmann und Rechtsanwältin Dr. Beate Schulte zu Sodingen
« zurück