Der gesetzliche Anspruch auf einen Kita-Platz kann nicht im Eilverfahren durchgesetzt werden, wenn keine ausreichenden Kapazitäten bestehen. Das hat jetzt das Verwaltungsgericht Berlin entschieden (Az.: 18 L 43.18). Es wies einen Antrag, in dem die Eltern für ihren einjährigen Sohn einen Betreuungsplatz in einer wohnortnahen Kindertageseinrichtung zugewiesen haben wollten, zurück. Das Gericht bejahte zwar grundsätzlich den gesetzlichen Anspruch der Eltern, hob aber gleichzeitig hervor, dass das zuständige Bezirksamt diesen Anspruch mangels Kapazitäten derzeit nicht erfüllen könne. Zwar hätten die zuständigen Stellen dafür zu sorgen, das unzureichende Angebot zu erweitern. Dies lasse sich aber nicht so kurzfristig realisieren, „weil der Grund vor allem der nicht kurzfristig zu beseitigende Fachkräftemangel sei“, heißt es in der Pressemitteilung des Gerichts. Die Eltern könnten aber die Kostenerstattung für die selbst beschaffte Hilfe verlangen.
Ansprechpartner für alle Fragen des Bildungsrechts in unserer Praxis sind Rechtsanwalt Prof. Dr. Klaus Herrmann und Rechtsanwältin Dr. Beate Schulte zu Sodingen.
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Ein Kommentar zu “Kita-Platz nicht im Eilverfahren durchsetzbar”
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