Windenergieanlagen sollen künftig nur noch dann blinken, wenn sich ein Flugobjekt nähert. Auf diese Weise soll die Akzeptanz in der Bevölkerung gestärkt werden. Die bedarfsgesteuerte Nachtkennzeichnung wurde bereits mit dem Energiesammelgesetz von 2018 verpflichtend für Windenergieanlagen eingeführt, die höher als 100 Meter sind und die eine gesetzliche Einspeisevergütung erhalten. Jetzt hat das Bundeskabinett eine Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über die technischen Anforderungen an die Nachtkennzeichnung beschlossen. So darf das Blinken der Windkraftanlagen künftig auch über die kostengünstigere Transponder-Technik gesteuert werden. Bislang waren nur radarbasierte Systeme zugelassen. Die Neufassung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift setzt außerdem neue Standards und Empfehlungen der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation zur Kennzeichnung von Windenergieanlagen um, wie eine deutliche Anhebung der zulässigen Rotor-Blattlängen, heißt es in einer Mitteilung der Bundesregierung. Noch ist die neue Vorschrift nicht rechtskräftig. Sie wird im Bundesrat beraten und voraussichtlich am 14.02.2020 verabschiedet.
Ansprechpartner für alle Fragen des Windenergierechts in unserer Praxis sind Rechtsanwalt Janko Geßner, Rechtsanwalt Dr. Jan Thiele und Rechtsanwalt Tobias Roß.
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Ein Kommentar zu “Windenergie: Neue Verwaltungsvorschrift zur Nachtkennzeichnung”
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