Berliner Regelung zur Wärmedämmung zulässig

Zum Zweck der Wärmedämmung dürfen Hauseigentümer in Berlin auch die Grundstücksgrenze zum Nachbarn überschreiten. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat jetzt die entsprechende Regelung im Berliner Nachbarschaftsgesetz (§16a NachbarG) für zulässig erklärt (Az.: V ZR 23/21 vom 23.06.2022). Allerdings hatte der unter anderem für Nachbarrecht zuständige V. Senat Zweifel, ob die Vorschrift mit dem Schutz des Eigentums nach Art. 14 Abs. 1 Grundgesetz vereinbar ist. Während andere Landesgesetzgeber die Überbauung aufgrund nachträglicher Wärmedämmung zu Lasten der Nachbarn an weitere Voraussetzungen knüpfen, hat der Berliner Gesetzgeber darauf verzichtet und die Norm sehr einfach gehalten. Der Senat hielt es für fraglich, ob die Interessen der betroffenen Nachbarn ausreichend geschützt würden. Sie müssten es zum Beispiel auch dulden, wenn durch die grenzüberschreitende Dämmung kein Platz mehr vorhanden wäre, um Mülltonnen oder Fahrräder abzustellen oder sie über einen Weg an die Straße zu bringen. Allerdings muss der Nachbar für die Nutzung seines Grundstücks mit Geld entschädigt werden. Er kann auch den Rückbau verlangen, wenn er selbst anbauen will.

Weil jedoch die grenzüberschreitende Dämmung dem Klimaschutz und damit dem Gemeinwohl dient, dem über den Art. 20a GG Verfassungsrang zukommt, hält der Senat die Berliner Vorschrift im Nachbarschaftsgesetz für verhältnismäßig. „Das wirtschaftliche Interesse des Grundstückseigentümers an der Einsparung von Energie durch eine grenzüberschreitende Dämmung seines Bestandsgebäudes wird nicht als solches, sondern deswegen höher gewichtet als das entgegenstehende Interesse des Nachbarn an der vollständigen Nutzung seines Grundstücks‚ weil es sich mit dem Interesse der Allgemeinheit an der möglichst raschen Dämmung von Bestandsgebäuden deckt.“, heißt es dazu in der Pressemitteilung des BGH. „Diese Entscheidung ist nicht nur für Hauseigentümer in Berlin interessant. Es gib gute Ansatzpunkte, um die mit der Entscheidung verbundenen Aussagen auch auf die Errichtung von Anlagen zur nachhaltigen Energieerzeugung zu übertragen.“, sagt Rechtsanwalt Dr. Maximilian Dombert.

Ansprechpartner für alle Fragen des öffentlichen Baurechts in unserer Praxis sind die Rechtsanwälte Dr. Maximilian Dombert und Daniel Mehrer.

 

 

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