Personen, die unter einer Laktose- und Fruktoseunverträglichkeit leiden, können unter bestimmten Voraussetzungen im Polizeivollzugsdienst eingestellt werden. Das geht aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Koblenz hervor (Az.: 2 K 1313/19.KO vom 15.06.2022). Zwar stellen nach der Polizeivorschrift „ärztliche Beurteilung der Polizeitauglichkeit und Polizeidienstfähigkeit“ (PDV) schwerwiegende, chronische und zu Rückfällen neigende Krankheiten der Verdauungsorgane Ausschlusskriterien für die Polizeitauglichkeit dar. Das gilt aber nicht, wenn ein Bewerber trotzdem die erforderliche Leistungsfähigkeit und Belastbarkeit vorweisen kann. In dem vorliegenden Fall konnte der Bewerber dies mit einem Gutachten nachweisen. Laut Gutachter müsse er keine Diät halten, die seine Leistungsfähigkeit einschränke und könne auch ohne Präparate an der Gemeinschaftsverpflegung teilnehmen. Das Gericht erklärte deshalb den Ablehnungsbescheid für rechtswidrig. Es lägen auch keine Anhaltspunkte vor, dass der Bewerber vor der gesetzlichen Altersgrenze dienstunfähig werde oder aufgrund chronischer Erkrankungen häufiger krankheitsbedingt ausfallen könnte.
Ansprechpartner in unserer Praxis für Fragen des öffentlichen Dienstrechts sind Rechtsanwalt Prof. Dr. Klaus Herrmann sowie die Rechtsanwältinnen Christin Müller und Kristina Gottschalk, LL.M.oec.
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