Beschwerden gegen Masern-Impfpflicht erfolglos

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat mehrere Beschwerden gegen die Masern-Impfpflicht als erfolglos zurückgewiesen (Az.: 1 BvR 469/20, 470/20, 471/20 und 472/20 vom 21.07.2022). Zwar erkennen die Bundesverfassungsrichter an, dass die Impfpflicht einen Eingriff in die Grundrechte der Eltern und der Kinder darstellt, diesen halten sie aber für gerechtfertigt, weil der Staat diejenigen schützen muss, die sich nicht impfen lassen können. „Ohne Verstoß gegen Verfassungsrecht hat der Gesetzgeber dem Schutz durch eine Masernerkrankung gefährdeter Menschen den Vorrang vor den Interessen der beschwerdeführenden Kinder und Eltern eingeräumt“, heißt es in der Pressemitteilung des Gerichts. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass die Masernimpfung in Deutschland heute nur in Kombination mit anderen Impfungen gegen Mumps, Röteln oder Windpocken durchgeführt werde. „Die aktuell in den Mehrfachimpfstoffen enthaltenen weiteren Wirkstoffe betreffen ebenfalls von der Ständigen Impfkommission empfohlene, also eine positive Risiko-Nutzen-Analyse aufweisende Impfungen“, so das Gericht und nimmt damit eine faktische Impfpflicht für weitere Krankheiten in Kauf.

Seit dem 1. März 2020 müssen Kinder, die neu eine Kita besuchen wollen oder in die Schule kommen, nachweisen, dass sie gegen eine Maserninfektion geschützt sind. Seit dem 31. Juli 2022 gilt das auch für alle Kinder, die mindestens ein Jahr alt sind und bereits seit 1. März 2020 eine Kita oder Schule besuchen. Ungeimpfte Kinder können vom Kita-Besuch ausgeschlossen werden; den Eltern von ungeimpften Schulkindern droht ein Bußgeld.

Ansprechpartnerinnen für Fragen des Kita-Rechts in unserer Praxis sind die Rechtsanwältinnen Dr. Beate Schulte zu Sodingen und Franziska Wilke.

 

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