Die Bundesregierung muss die Honorare für ihre Anwälte nicht offenlegen. Das hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg jetzt entschieden (Az.: 12 B 15.18 vom 21.02.2019). In dem zugrundeliegenden Fall hatte die Umweltschutzaktivistin Cécile Lecomte und auch die Bundestagsfraktion der Linken Auskunft über die Höhe der Anwaltskosten verlangt, die das Bundesinnenministerium im Zusammenhang mit einer Verfassungsbeschwerde von Lecomte gezahlt hatte. Das OVG lehnte das Auskunftsbegehren nun ab und verwies auf die anwaltliche Verschwiegenheitspflicht und den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Kanzlei. Die Vorinstanz hatte dagegen der Klage stattgegeben und sich dabei auf das Informationsfreiheitsgesetz bezogen. Dieses Gesetz soll es Bürgern erleichtern, Akten von Ämtern und Behörden einzusehen, sofern keine bedeutenden Gründe dagegen sprechen. In der Praxis wird oftmals darüber gestritten, inwieweit Behörden dem Auskunftsersuchen der Bürger nachkommen müssen und wann sie unter Umständen ihre Geheimhaltungspflichten verletzten, weiß Rechtsanwalt Dr. Dominik Lück, der mehrere Mandanten in diesen Fragen berät.
Ansprechpartner zu allen Rechtsfragen des Informationszugangs ist in unserer Praxis Rechtsanwalt Dr. Dominik Lück.
« zurück