Wann ist eine Datenschutz-Folgenabschätzung notwendig? Diese Frage beschäftigt Datenschutz-Verantwortliche derzeit auch in den kommunalen Behörden. Artikel 35 der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) schreibt die Datenschutz-Folgenabschätzung dann vor, wenn die Datenverarbeitung mit hohen Risiken für die Rechte und Freiheiten der Betroffenen verbunden sein kann. In der kommunalen Praxis wird dieses Instrument vor allem bei der Videoüberwachung von öffentlich zugänglichen Bereichen wie Bahnsteigen oder Marktplätzen eine zentrale Rolle spielen. Darüber hinaus haben viele Landesdatenschutzaufsichtsbehörden inzwischen eine so genannte Positivliste auf ihren Internetseiten veröffentlicht, die darüber informiert, für welche Verarbeitungsvorgänge eine solche Folgenabschätzung vorzunehmen ist. „Derzeit weisen die Listen zwischen den Bundesländern noch Unterschiede auf. Es ist wünschenswert, dass sich die Datenschutz-Aufsichtsbehörden untereinander abstimmen“, fordert Rechtsanwalt Dr. Dominik Lück.
Unklar ist derzeit auch, welche konkreten formalen Anforderungen die Datenschutz-Folgenabschätzung erfüllen muss und wie sie durchzuführen ist. Über die Erfordernis, die Ausgestaltung und Mindestinhalte der Datenschutz-Folgenabschätzung informiert Lück in aktuellen Seminaren zum Datenschutzrecht.
Ansprechpartner zu allen Fragen des Datenschutzrechts in unserer Praxis sind Rechtsanwalt Dr. Dominik Lück und Rechtsanwältin Dr. Beate Schulte zu Sodingen.
« zurück