Voreinstellungen zur Privatsphäre bei Facebook verletzen deutsches Datenschutzrecht. Gleiches trifft auf Teile der Nutzungs- und Datenschutzbedingungen des sozialen Netzwerkes zu. Das hat das Landgericht Berlin auf die Klage der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) entschieden (Az.: 16 O 341/15 vom 16.01.2018). Nach dem Bundesdatenschutzgesetz dürfen personenbezogene Daten nur erhoben und verwendet werden, wenn die Betroffenen zuvor ausdrücklich eingewilligt haben. Dafür müssen sie aber klar und verständlich über die Art, den Umfang und den Zweck der Datennutzung informiert werden. Dies sei bei Facebook jedoch nicht der Fall, urteilte das Landgericht. Wie aus der Pressemitteilung des vzbv hervorgeht, haben die Richter deshalb die beanstandeten Voreinstellungen, etwa aktivierte Ortungsdienste, sowie Klauseln in den Nutzungsbedingungen für unwirksam erklärt. Während die anonyme Nutzung von Onlinediensten nach dem Telemediengesetz erlaubt ist, wollte Facebook die User durch eine Klausel verpflichten, nur echte Namen und Daten zu verwenden – dies ist aus Sicht des Landgerichts Berlin ebenfalls unzulässig. „Die Entscheidung des Landgerichts Berlin liefert einen Vorgeschmack auf das, was zukünftig nach Artikel 25 der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) europaweit vereinheitlicht gelten wird“, erklärt Rechtsanwalt Dr. Dominik Lück. Er berät derzeit Gemeinden und Zweckverbände bei der Umsetzung der ab dem 25.5.2018 unmittelbar geltenden DSGVO.
Ansprechpartner für Fragen des Datenschutzrechts in unserer Praxis sind Rechtsanwalt Dr. Dominik Lück und Rechtsanwältin Dr. Beate Schulte zu Sodingen.
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