Müssen für eine Großveranstaltung erheblich mehr Polizeikräfte eingesetzt werden, so darf das betroffene Bundesland die erforderlichen Mehrkosten vom jeweiligen Veranstalter zurückverlangen. Das hat jetzt das Oberverwaltungsgericht Bremen entschieden (Az.: 2 LC 139/17 vom 21.02.2018). Umstritten war ein Gebührenbescheid des Bundeslandes Bremen an die Deutsche Fußball Liga GmbH über 415.000 Euro für die Mehrkosten eines Polizeieinsatzes beim so genannten „Nordderby“. Bei diesem Bundesliga-Fußballspiel zwischen dem SV Werder Bremen und dem Hamburger SV am 19.4.2015 waren 969 Polizeikräfte im Einsatz, um Auseinandersetzungen zwischen gewaltbereiten Anhängern beider Vereine zu verhindern. Das Oberverwaltungsgericht erklärte jetzt den Gebührenbescheid für rechtmäßig und die entsprechende Vorschrift des Bremischen Gebühren- und Beitragsgesetzes (§ 4 Absatz 4) für verfassungsmäßig. In erster Instanz hatte das Verwaltungsgericht den Gebührenbescheid aufgehoben: Der Verband als Veranstalter hatte geltend gemacht, nicht für den Einsatz verantwortlich zu sein.
Das sah das Oberverwaltungsgericht anders: Zwar habe der Staat die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten und diese Kernaufgabe durch Steuern zu finanzieren. Allerdings kann der Gesetzgeber für Leistungen Gebühren erheben, wenn diese individuell zurechenbar sind. „Die Erhebung einer Gebühr für den Einsatz zusätzlicher Polizeikräfte knüpft zulässigerweise an die besondere Verantwortlichkeit der Klägerin an. Als Veranstalterin zieht sie einen wirtschaftlichen Nutzen aus der Veranstaltung, an deren störungsfreien Durchführung sie ein besonderes Interesse hat“, heißt es in der Pressemitteilung des Gerichts. Die Größe und hohe Zuschauerzahlen erhöhten die Attraktivität von Veranstaltungen und würden durch die Organisation des Spielbetriebs auch bewusst angestrebt. Realisiert sich das erhöhte Gefahrenpotential von Großveranstaltungen, komme der Veranstalter als Verursacher zusätzlicher Kosten auch eher in Betracht als die Allgemeinheit.
Ansprechpartner für Fragen des Polizei- und Sicherheitsrechts in unserer Praxis sind Prof. Dr. Matthias Dombert und Prof. Dr. Klaus Herrmann.
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Ein Kommentar zu “Veranstalter muss Mehrkosten für Polizei zahlen”