Bundesverfassungsgericht: Facebook hat Rechtsradikalen Zugang freizuschalten

Im Wege einer einstweiligen Anordnung hat das Bundesverfassungsgericht Facebook dazu verpflichtet, die Sperrung des Accounts einer rechtsradikalen Partei rückgängig zu machen (Az.: 1 BvQ 42/19 vom 22.05.2019). Facebook hatte den Account wegen eines  rassistischen Beitrags und eines Verstoßes gegen seine Gemeinschaftsstandards gesperrt. Eine Entscheidung über die Rechtswidrigkeit der Sperrung ist damit nicht getroffen, die einstweilige Anordnung ist lediglich eine vorläufige Regelung. Die Abwägungsentscheidung fiel zugunsten der Antragstellerin aus, um Nachteile zu verhindern, die womöglich gedroht hätten: Eine Partei werde durch die Sperrung ihres Accounts vor der Europawahl, die sich im Nachhinein als unzulässig erweisen könnte stärker beeinträchtigt, als Facebook durch die Verpflichtung, den Account vorläufig wieder freizuschalten. Das Recht und die Pflicht Facebooks, einzelne Inhalte auf ihre Rechtswidrigkeit zu prüfen und gegebenfalls zu löschen, bleiben durch die Entscheidung unberührt.

„Der Beschluss verdeutlicht, dass die privaten Betreiber sozialer Plattformen auch vor den Zumutungen des politischen Meinungskampfes nicht sicher sind“ stellt Rechtsanwalt Prof. Dr. Klaus Herrmann fest. „Die politischen Diskussionen um die Möglichkeiten und Grenzen von Meinungsäußerungen im Netz, die wir etwa beim Netzwerkdurchsetzungsgesetz erlebt haben, erreichen nun die Verfassungsgerichtsbarkeit.“ Zwar fügt sich der Beschluss durchaus in eine Reihe von Entscheidungen zur Grundrechtsbindung von Privaten. „Die Bedeutung der sozialen Netzwerke für die öffentliche Meinungsbildung und damit für die demokratische Verfassungsordnung gibt den bekannten Fragen aber eine ganz neue Qualität“, so Hermann.

Ansprechpartner für Fragen des Verfassungsrechts in unserer Praxis sind Prof. Dr. Matthias Dombert und Prof. Dr. Klaus Herrmann.

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