In der Auseinandersetzung über die Kostenübernahme für die Unterbringung in einem Jugendhaus hat das Bundesverwaltungsgericht seine bisherige Rechtsprechung noch einmal bestätigt. Es gab damit dem Kläger, einem örtlichen Träger der Jugendhilfe, Recht (Az.: 5 C 8/16). Dieser hatte erklärt, die Kosten für die Unterbringung eines Jugendlichen für zwei aufeinander folgende Zeiträume zu übernehmen. Nach Ablauf des gesamten Zeitraums hatte er sich sodann an den überörtlichen Träger der Jugendhilfe gewandt und um die Erstattung der Kosten gebeten. Erstattet wurden jedoch nur die Kosten für den letzten Zeitraum. Nach Ansicht des überörtlichen Trägers sei die Frist für den ersten Zeitraum bereits abgelaufen. Diese Auffassung teilte das Bundesverwaltungsgericht jedoch nicht. Es stellte klar, dass die Ausschlussfrist für die Geltendmachung eines jugendhilferechtlichen Kostenerstattungsanspruchs gegen den Träger der überörtlichen Jugendhilfe mit dem Ablauf des letzten Tages beginnt, an dem die jeweilige (Gesamt-) Leistung im Sinne des § 111 S. 1 SGB X erbracht wurde. „Für den Fristbeginn ist demnach auf den letzten Tag der Gewährung der Jugendhilfeleistung abzustellen“, erklärt Rechtsanwalt Prof. Dr. Klaus Herrmann.
Ansprechpartner für alle Fragen des Bildungsrechts in unserer Praxis sind Rechtsanwalt Prof. Dr. Klaus Herrmann und Rechtsanwältin Dr. Beate Schulte zu Sodingen.
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