Forschungseinrichtungen und Genehmigungsbehörden sollten darauf achten, dass bei der Genehmigung von Tierversuchen rechtssichere, aber praktikable Verfahrensgestaltungen gewählt werden, wenn die Tötung von Versuchstieren unabdingbar ist. Diese Empfehlung bildete den Mittelpunkt eines (Online-) Vortrages, den Rechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Dombert bei der 14. Fortbildungstagung der Gesellschaft für Versuchstierkunde für Tierschutzbeauftragte gehalten hat. Für Antragsteller wie Behörden ist diese Frage etwa dann von Brisanz, wenn bei der Züchtung gentechnisch veränderter Mäuse ein für den Versuch nicht benötigter „Überhang“ entsteht, aber ausreichender Platz für die Haltung der nicht benötigten Tiere fehlt. Eine Tötung lässt das Tierschutzgesetz nur dann zu, wenn diese Tötung „aus vernünftigem Grund“ geschieht. Dombert machte deutlich, dass es sich um eine Frage handelt, bei der verlässliche Leitlinien in der Rechtsprechung fehlen. Eine Tötung kann jedoch dann zulässig sein, wenn Forscher die Züchtung der Versuchstiere sorgfältig planen, und die Tötung nicht benötigter Versuchstiere tatsächlich nur das letzte Mittel darstellt. Versuchseinrichtungen und Genehmigungsbehörden müssen sich mit diesen Anforderungen schon deswegen auseinandersetzen, weil die Tötung von Tieren „ohne vernünftigen Grund“ nach § 17 des Tierschutzgesetzes strafbar ist.
Ansprechpartner für alle Fragen des Tierversuchsrechts ist Rechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Dombert.
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