Corona-Schutzmaßnahmen an Schulen: Bundesverwaltungsgericht prüft jetzt die Zuständigkeit der Gerichte

Sind Verwaltungs- oder Zivilgerichte zuständig, wenn es um Corona-Schutzmaßnahmen an Schulen geht, die das Kindeswohl gefährden könnten? Das Verwaltungsgericht Münster hat jetzt das Bundesverwaltungsgericht angerufen, um die Zuständigkeit der Gerichte in dieser Angelegenheit zu bestimmen (Az.: 5 L 339/21, 5 L 344/21 u.a. vom 26. und 31.05.2021). Anders als das Oberlandesgericht Frankfurt und das Oberlandesgericht Thüringen hat das Verwaltungsgericht Münster jetzt entschieden, dass es bei Corona-Schutzmaßnahmen an Schulen, die das Kindeswohl gefährden könnten (wie etwa das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes), nicht die Verwaltungsgerichte zuständig seien. Den Rechtsstreitigkeiten lägen keine öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten zugrunde, sondern von den Familiengerichten von Amts wegen zu betreibende Kindschaftssachen, heißt es in der Pressemitteilung des Gerichts. Die Antragsteller, Eltern von Schülern, wollten ursprünglich mit einem familiengerichtlichen Verfahren gegen die Corona-Schutzmaßnahmen der Lehrer und der Schulleitung vorgehen, die ihrer Ansicht nach das Kindeswohl gefährden würden. Die Amtsgerichte hatten dann die Rechtsstreitigkeiten an das Verwaltungsgericht verwiesen.

Ansprechpartnerinnen für Fragen des Kita- und Schulrechts in unserer Praxis sind die Rechtsanwältinnen Dr. Beate Schulte zu Sodingen, Franziska Wilke und Luisa Wittner.

 

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