Das Oberlandesgericht Frankfurt hat in einem aktuellen Beschluss die Anforderungen an Eignungskriterien in Vergabeverfahren öffentlicher Auftraggeber weiter konkretisiert: Die Eignungsanforderungen dürfen nicht so hoch sein, dass sie gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verstoßen, entschied das Gericht (Az.: 11 Verg 18/20 vom 30.03.2021). Der Entscheidung lag ein Vergabeverfahren zu Grunde, mit dem eine neue Software gekauft und in das System der Vergabestelle implementiert werden sollte. Dabei gingen in den Vergabeunterlagen jedoch die Anforderungen an die wirtschaftliche, technische und berufliche Leistungsfähigkeit weit über das übliche Maß hinaus: So mussten die Bieter unter anderem Bilanzauszüge, Bonitätsnachweise, eine Darstellung der Umsatzentwicklung und Nachweise über die berufliche Befähigung von insgesamt zwölf Mitarbeitern vorlegen. Mindestanforderung war dabei, dass der jeweilige Bewerber bei der Eignungsprüfung 69 von 100 möglichen Punkten erreichte. Einer der Bewerber wehrte sich gegen seine Nichtberücksichtigung im weiteren Vergabeverfahren und erklärte die Eignungsanforderungen für zu hoch.
Die Vergabekammer und schließlich das Oberlandesgericht gaben ihm Recht: Die Vergabestelle hätte die Auswirkungen ihrer hohen Anforderungen auf den Wettbewerb prüfen müssen. Dadurch hätte sie festgestellt, dass der Bieterkreis durch die Anforderungen künstlich begrenzt wird. Im Einzelfall können solche hohen Anforderungen gerechtfertigt sein. Das müsse die Vergabestelle dann jedoch nachweisen oder dokumentieren. Nach Auffassung von Rechtsanwalt Janko Geßner bestätigt die Entscheidung, dass den Auftraggebern grundsätzlich Ermessen bei der Festlegung der Anforderungen zusteht, dieses Ermessen müssen sie aber fehlerfrei anwenden. „Es zeigt sich wieder einmal, dass ein Vergabeverfahren mit einer ausreichenden Dokumentation steht und fällt“, stellt Rechtsanwalt Philipp Buslowicz fest.
Ansprechpartner für alle Fragen des Vergabe- und privaten Baurechts in unserer Praxis sind Rechtsanwalt Janko Geßner, Rechtsanwältin Madeleine Riemer, Rechtsanwältin Dr. Janett Wölkerling, M. mel. und Rechtsanwalt Philipp Buslowicz, LL.M..
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