Eltern müssen den Masernimpfschutz ihrer Kinder nachweisen, wenn diese in einer Kita oder Kindertagespflege betreut werden sollen. Das Bundesverfassungsgericht hat jetzt zwei Eilanträge abgewiesen, die sich gegen die seit Anfang März geltende Masernimpfpflicht richteten (Az.: 1 BvR 469/20 und 1 BvR 470/20 vom 11.05.2020). Mit ihren Anträgen wollten die Eltern erreichen, dass ihre Kinder bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde ohne Impfnachweis in einer Kita betreut werden konnten. Die Folgenabwägung des Ersten Senats fiel jedoch zu ihrem Nachteil aus. Das Interesse, Kinder ohne Masernschutzimpfung in einer Gemeinschaftseinrichtung betreuen zu lassen, müsse gegenüber dem Interesse an der Abwehr infektionsbedingter Risiken für Leib und Leben einer Vielzahl von Personen zurücktreten, entschieden die Richter. „Für Kita-Träger ist zu beachten, dass die Voraussetzungen des Masernschutzgesetzes auch während der Corona-bedingten Notbetreuung in den Kitas einzuhalten sind“, erklärt Rechtsanwältin Dr. Beate Schulte zu Sodingen.
Ansprechpartner für Fragen des Kitarechts in unserer Praxis sind Rechtsanwalt Prof. Dr. Klaus Herrmann, Rechtsanwältin Dr. Beate Schulte zu Sodingen und Rechtsanwältin Franziska Wilke.
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