Einigung über Aufhebung des Kooperationsverbots im Bildungsbereich

Mit einer Grundgesetzänderung will der Gesetzgeber erreichen, dass sich der Bund künftig stärker an den Investitionen der Länder in das Bildungswesen beteiligen kann. Bislang sind solche bundesstaatliche Hilfen allein für finanzschwache Kommunen möglich gewesen. Nun soll der Bund einfacher und kontinuierlicher Bildungsprojekte in den Ländern unterstützen und fördern können, etwa den Ausbau der Ganztagsschul- und Betreuungsangebote sowie die Digitalisierung in Schulen und Berufsschulen. Der Bund soll dabei nicht nur in die Technik, sondern auch in Schulpersonal investieren können. Als erstes gemeinsames Projekt ist die Umsetzung des DigitalPakts Schule mit einem Volumen von insgesamt 5 Mrd. Euro vorgesehen, Die Aufhebung des so genannten Kooperationsverbotes im Bildungsbereich soll über eine Änderung des Artikel 104c GG realisiert werden. Danach kann der Bund „den Ländern zur Sicherstellung der Qualität und der Leistungsfähigkeit des Bildungswesens Finanzhilfen für gesamtstaatlich bedeutsame Investitionen sowie mit diesen verbundene besondere unmittelbare Kosten der Länder und Gemeinden (Gemeindeverbände) im Bereich der kommunalen Bildungsinfrastruktur gewähren“. Für die Grundgesetzänderung ist jeweils eine Zwei-Drittel-Mehrheit im Bundestag und Bundesrat notwendig. Beide Gremien wollen die Änderung des Art. 104c GG noch vor Weihnachten beschließen. Ob und inwieweit auch Schulen in freier Trägerschaft gleichberechtigt an derartigen Bundesprogrammen partizipieren können, bleibt abzuwarten.

Ansprechpartner für alle Fragen des Bildungs- und Schulrechts in unserer Praxis sind Rechtsanwalt Prof. Dr. Klaus Herrmann sowie Rechtsanwältin Dr. Beate Schulte zu Sodingen.

 

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