Das Erneuerbare Energien Gesetz 2012 enthält keine staatlichen Beihilfen. So lautet das abschließende Urteil des Europäischen Gerichtshof in einem längeren Rechtsstreit um die deutsche Ökostrom-Förderung (Az.: C-405/16 P vom 28.03.2019). Es habe die mit der EEG-Umlage erwirtschafteten Gelder zu Unrecht als staatliche Mittel angesehen.
Um Strom aus regenerativen Energiequellen zu fördern, erhielten die Erzeuger einen höheren Preis als den Marktpreis. Finanziert wurde dies über die EEG-Umlage, die die Versorger zahlten und letztlich auf die Endverbraucher abwälzten. Stromintensive Unternehmen erhielten Vergünstigungen, um ihre Wettbewerbsfähigkeit nicht zu beeinträchtigen.
Bereits im November 2014 stellte die Kommission fest, dass es sich sowohl bei der Förderung des Ökostroms als auch bei der Begünstigung von Strom-Großkunden um staatliche Beihilfen handelte. Beides hielt sie jedoch größtenteils für vereinbar mit dem Unionsrecht. Die Klage Deutschlands gegen diesen Beschluss wurde im Mai 2016 zurückgewiesen, mit dem aktuellen Urteil jedoch aufgehoben und für nichtig erklärt. Die EEG-Umlage könne nicht mit einer Abgabe gleichgestellt werden, da die Versorger nicht dazu verpflichtet wären, die Umlage auf die Endverbraucher abzuwälzen. „Auch habe das Gericht nicht dargelegt, dass der Staat eine Verfügungsgewalt über die mit der EEG-Umlage erwirtschafteten Gelder hatte oder die Verwaltung dieser Gelder kontrollierte, argumentierten die Richter.
„Mit dem Urteil erhöht der EuGH die Anforderungen, die an das Tatbestandsmerkmal „staatliche Mittel“ im Rahmen des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (Art. 107 AEUV) zu stellen sind“, erklärt Rechtsanwalt Dr. Dominik Lück. „Für das Vorliegen einer Beihilfe ist es in der Folge nicht mehr ausreichend, dass öffentliche Stellen den ordnungsgemäßen Vollzug einer Maßnahme kontrollieren, sondern vielmehr, dass sie über die Gelder selbst verfügen können.“
Ansprechpartner in allen Fragen des europäischen Beihilferechts ist in unserer Praxis Rechtsanwalt Dr. Dominik Lück.
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