Rückwirkend zum Schuljahr 2013/14 stehen brandenburgischen Ersatzschulen höhere staatliche Finanzierungszuschüsse zu. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg entschieden (Az.: 3 B 4.16). Zugleich erklärte es einzelne Bestimmungen der Ersatzschulzuschussverordnung vom 17.04.2012 für unwirksam. Damit hatte die Klage einer Potsdamer Grundschule in privater Trägerschaft schließlich im Berufungsverfahren Erfolg. Bislang wurde bei der Bezuschussung davon ausgegangen, dass Unfallversicherungsbeiträge für die Lehrkräfte nicht erstattet werden müssen. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg schloss sich nun der Auffassung der Klägerin an und verurteilte das Land zu einem entsprechend höheren Finanzierungszuschuss. Gleiches gilt für Tarifsteigerungen im Bezuschussungszeitraum. Die entsprechende Regelung in der Ersatzschulzuschussverordnung, wonach es auf die Verhältnisse zum Ende des vorangegangenen Haushaltsjahres ankomme, bezeichnete das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hingegen als unwirksam. “Auch wenn das Landesverfassungsgericht die Einschnitte in die Ersatzschulfinanzierung Ende 2014 für verfassungskonform erklärt hat, sollten Ersatzschulen die Einzelbewilligung ihrer Finanzierungszuschüsse einer gerichtlichen Überprüfung unterziehen“, rät Rechtsanwalt Prof. Dr. Klaus Herrmann.
Ansprechpartner für alle Fragen der Ersatzschulfinanzierung und -organisation in unserer Praxis ist Rechtsanwalt Prof. Dr. Herrmann.
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