Ein Stadtverordneter einer Kleinstadt in der Nähe Berlins darf nicht in die Protokolle so genannter informeller Fraktionssitzungen aus der vorangegangenen Wahlperiode einsehen. Das hat das Verwaltungsgericht Potsdam jetzt entschieden (Az.: VG 1 K 375/15 vom 3.3.2016). Nach der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg haben Gemeindevertreter einen Anspruch auf Auskunft und Aktenseinsicht in allen Angelegenheiten, die der Kontrolle der Verwaltung dienen (§ 29 BbgKVerf). Das gilt aber nicht für Protokolle informeller Fraktionssitzungen. Sie sind nicht der Verwaltung, sondern der Stadtverordnetenversammlung bzw. Gemeindevertretung zuzuordnen. Das Einsichtsrecht diene nicht dazu, „allein Material gegen eine politisch nicht genehme Verwaltung“ zu erhalten, so das Gericht in seiner Urteilsbegründung. Es stellte darüber hinaus klar, dass das Akteneinsichtsrecht nach der Kommunalverfassung nur auf Vorgänge mit Bezug zur aktuellen Wahlperiode beschränkt ist. Beides traf auf die gewünschten Unterlagen in dem vorliegenden Fall nicht zu. „Die Fragen der Akteneinsicht haben in der Vergangenheit für erhebliche Rechtsunsicherheit bei den Kommunen gesorgt. Das Urteil sorgt endlich für mehr Klarheit in wesentlichen Fragen“, sagt Rechtsanwalt Dr. Dominik Lück, der in diesem Verfahren die Stadt vertreten hat.
Ansprechpartner für Fragen Kommunalrechts wie des Informationsfreiheits- und Datenschutzrechtes ist in unserer Praxis unter anderem Rechtsanwalt Dr. Dominik Lück.
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