In einer aktuellen Entscheidung hat sich das Verwaltungsgericht Potsdam mit den erforderlichen Bestandteilen einer ordnungsgemäßen Ladung zur Stadtverordnetenversammlung (SVV) auseinandergesetzt (Az.: VG 1 K 31/15). Nach der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg muss der Ladung eine Tagesordnung beigefügt werden, die die Stadtverordneten ausreichend über die anstehenden Verhandlungspunkte informiert. Weiterführende Unterlagen, die nicht unmittelbar Grundlage der Beschlussvorlage sind, gehören jedoch nach Auffassung des Gerichts nicht dazu. In dem vorliegenden Fall hatten eine Fraktion sowie zwei Stadtverordnete die Beschlüsse der Stadtverordnetenversammlung über die Haushaltssatzung und den Haushaltsplan angefochten, weil der Ladung nicht der Wirtschaftsplan der Stadtwerke beigefügt worden sei. Das Gericht wies die Klage jedoch als unzulässig zurück: Das Gericht bestätigte insoweit die Rechtsprechung, dass einzelne Gemeindevertreter und Fraktionen nicht gegen Beschlüsse der SVV bzw. der Gemeindevertretung vorgehen können. Nach der Kommunalverfassung haben Gemeindevertreter keinen gesetzlichen Anspruch darauf, dass die SVV nur gesetzmäßige Beschlüsse fasst und sich nur mit „rechtlich einwandfreien Vorlagen“ beschäftigen darf. Im Übrigen sei die Ladung rechtmäßig erfolgt, weil der Wirtschaftsplan der Stadtwerke nicht zu den Unterlagen gehört habe, die Grundlage der Beschlussvorlage waren. „Das Urteil konkretisiert die Anforderung an eine ordnungsgemäße Ladung der Stadtverordneten und Gemeindevertreter und sorgt daher für mehr Rechtssicherheit“, sagt Rechtsanwalt Dr. Dominik Lück, der in dem Verfahren die beklagte Stadt vertreten hat.
Ansprechpartner für Fragen des Kommunalrechts in unserer Praxis ist unter anderem Rechtsanwalt Dr. Dominik Lück.
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